Anträge müssen künftig vor Einbau der Erdwärmeheizung gestellt werden
Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, das heißt, wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden. Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller und für die Basisförderung von Relevanz und betrifft damit mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge.
Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31. Dezember 2017 in Betrieb nehmen. Die bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort. Die Förderung wird auf der Basis des sogenannten Marktanreizprogramms (MAP) gewährt. Mit der Verfahrensänderung werden die Förderverfahren des MAP vereinheitlicht und die Umsetzung der Förderstrategie für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorbereitet.
Gefördert wird etwa die Errichtung effizienter Wärmepumpen bis einschließlich 100 KW Nennwärmeleistung zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden; zur ausschließlichen Raumheizung von Gebäuden, wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes zu einem wesentlichen Teil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt; zur ausschließlichen Raumheizung von Nichtwohngebäuden, zur Bereitstellung von Prozesswärme sowie zur Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze.
Weitere Informationen
www.bafa.de; www.geothermie.de