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25. Mai 2016

Positionspapier zur Erdkabelmethodik beim Stromnetzausbau

Am 31. Dezember 2015 hat der Gesetzgeber den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene erweitert. Die Bundesnetzagentur hat nun ein Positionspapier veröffentlicht, das die rechtlichen und methodischen Anforderungen für die Erdverkabelung von Gleichstromleitungen festlegt. Ziel ist, die Anforderungen für die Planung transparent festzulegen und eine einheitliche Grundlage für die Netzbetreiber zu schaffen. Hintergrund ist der Ende letzten Jahres beschlossene Vorrang von Erdkabeln für neue Gleichstromvorhaben, der zu veränderten Planungen führt.

Als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Bundesnetzagentur das Positionspapier vier Wochen öffentlich konsultiert und 84 Stellungnahmen von Behörden, Verbänden, Hochschulen, Unternehmen und Bürgerinitiativen ausgewertet. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Bundesnetzagentur am 3. März 2016 auch eine Methodenkonferenz, um den Entwurf des Positionspapiers mit der Öffentlichkeit zu erörtern. Zu den Kernpunkten des Papiers zählt die Ausgestaltung der gesetzlich vorgesehenen Suche nach einem möglichst geradlinigen Verlauf des Erdkabels zwischen Anfangs- und Endpunkt der Stromleitung, um die Eingriffe in Natur und Landschaft zu reduzieren und die Kosten zu verringern. Hieraus hat die Bundesnetzagentur nun abgeleitet, wie der Untersuchungsraum strukturiert werden kann. Dabei kann die Rücksichtnahme auf beispielsweise Siedlungen oder Wald- oder Wasserschutzgebiete auch ein Abweichen von einer geradlinigen Verbindung notwendig machen. „Wir legen ganz bewusst keine starren Richtlinien für die Netzbetreiber fest, denn die räumlichen Voraussetzungen für die einzelnen Leitungsprojekte variieren stark. Uns ist wichtig, dass vor Ort eine individuelle Lösung gefunden werden kann“, erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Realisierung als Freileitung prüfen die Netzbetreiber nur im Ausnahmefall – z. B. wenn eine geschützte Tierart oder Vogelschutzgebiete eine Erdverkabelung unmöglich machen oder eine Gebietskörperschaft explizit die Prüfung eines Freileitungsabschnittes fordert. Ausgeschlossen sei in jedem Fall die Annäherung einer Freileitung an eine Wohnsiedlung.